AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Kunststoffverarbeitung
I. Angebote
Angebote sind samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern, soweit diese nicht mit der Anfrage übereinstimmen, Eigentum des Anbieters. Vom Inhalt des Angebotes dürfen ohne Zustimmung des Anbieters Dritte nicht in Kenntnis gesetzt werden, noch darf sonst vom Angebot irgendeine missbräuchliche Anwendung gemacht werden.
Falls ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führt, behält der Anbieter sich das Rückforderungsrecht für das Anbot samt allen zugehörigen Beilagen und Mustern vor. Vom Anfrager eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgestellt. Kommt kein Auftrag zustande, ist der Anbieter berechtigt, nach 3 Monaten ab Anbotstag die Anbotsunterlagen (Zeichnungen, Muster etc.) zu vernichten. Bei Lagerware bleibt zwischenzeitlicher Abverkauf der angebotenen Liefergegenstände vorbehalten. Vom Lieferer erstattete Kostenvoranschläge sind freibleibend.
II. Auftragsannahme und Umfang der Lieferpflicht
Aufträge werden für den Lieferer erst durch dessen schriftliche Bestätigung verbindlich.
Für die Durchführung des Auftrages gelten ausschließlich die vorliegenden Lieferbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder Abänderungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen sind für den Lieferer nur soweit verbindlich, als diese von ihm schriftlich anerkannt werden. Der Lieferer hat das Recht, die Bestellmenge bis zu 10% zu über- oder unterliefern.
III. Preis
Die Preise gelten ab Werk oder Lager des Lieferers, ausschließlich Verpackung und Fracht.
Falls während der Ausführung eines Auftrages Ereignisse eintreten, welche die Erfüllung des Auftrages zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen oder eine dem Lieferer nicht zumutbare Erhöhung der Gestehungskosten nach sich ziehen, steht es dem Lieferer frei, von der Lieferung zurückzutreten, falls der Besteller den neuen Preisen oder der Änderung der Bedingungen nicht zustimmt. Bei Rücktritt ist der Besteller verpflichtet, die über seinen Auftrag fertiggestellten oder noch in Fertigung befindlichen Waren zu den bisher geltenden Preisen abzunehmen.
IV. Zahlungsbedingungen
Für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen:
Bezahlung der vereinbarten, anteiligen Kosten bei Auftragserteilung, bei besonderer Vereinbarung Anzahlung bei Auftragserteilung, Restzahlung sofort nach Gutheißung der Ausfallsmuster.
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Für Fertigteile:
Anzahlung von einem Drittel des voraussichtlichen Gesamtlieferwertes bei Erteilung der Bestellung bzw. bei Erstfertigung bei Bestätigung des Ausfallmusters, Zahlung eines weiteren Drittels bei Mitteilung der Versandbereitschaft, Restzahlung nach Zahlungsvereinbarung. Der Lieferer gewährt 3% Skonto bei Vorauszahlung oder Nachnahme, 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen; bei Zahlung nach 14 Tagen hat diese ohne Skontoabzug spätestens nach 30 Tagen netto zu erfolgen. Der Skonto wird jeweils auf den Lieferpreis für Fertigteile ausschließlich der Nebenkosten gewährt.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferungen und Arbeiten. Bis zur gänzlichen Barzahlung des gesamten Rechnungsbetrages samt Nebengebühren behält sich der Lieferer das Eigentumsrecht an sämtlichen Liefergegenständen vor. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 6% über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank anzurechnen. Für den Fall, dass von Seiten des Bestellers durch Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsverpflichtung ein Verlust entsteht, behält sich der Lieferer vor, über die angefertigten Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigteile frei zu verfügen.
V. Lieferfrist
Die angegebenen Lieferfristen gelten immer als Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfrist gilt erst ab Eingang aller zur Erledigung des Auftrages erforderlichen, kaufmännischen und technisch geordneten und endgültigen Angaben und ist ferner von der Einhaltung der Lieferung zu erfüllenden Zahlungsbedingungen abhängig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk des Lieferers oder dessen hauptsächlichen Unterlieferanten entbinden den Lieferer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit, wenn hierdurch die Fertigstellung des Liefergegenstandes beeinflusst wird. Der Lieferer haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, die der Besteller möglicherweise geltend machen könnte, es sei denn, diese Schäden seien durch vorsätzliches oder groß fahrlässiges Verhalten des Lieferers verschuldet worden. Wesentliche Bedingungen für die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist, dass die dem Lieferer vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Einpress- oder Einpassteile und alle sonstigen zur Vervollständigung der Lieferung erforderlichen Beistellungen rechtzeitig und in einer für die Erfüllung des gesamten Auftrages entsprechenden Menge und Beschaffenheit beigestellt werden, wobei eine Mehrmenge von 5% bis 20% der Erfordernismenge als Ausschussvorsorge mitzuliefern ist. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, mit der Fertigung einzusetzen, ehe die genannten Teile vorliegen. Unterlagen, welche bei Auftragserteilung zur Verfügung gestellt werden müssen und deren Mangel fristgerechte Einhaltung der Lieferfrist beeinträchtigt, sind im Besonderen: Mindestens 2 verbindliche, in jeder Beziehung vollständige Zeichnungen oder mindestens 2 verbindliche Muster. Diese Unterlagen gehen in das Eigentum des Lieferers über.
Von Einpressteilen, Einpassteilen und sonstigen Ergänzungen verbindliche Muster in erforderlicher Menge. Bei Teilen, welche mit anderen Teilen zusammenpassen sollen, je 2fach die verbindlichen Gegenstücke bzw. verbindlichen Einpasslehren. Gegenstücke und Einpasslehren werden dem Besteller nach Erledigung des Auftrages auf dessen Verlangen wieder zurückgestellt.
VI. Lieferung und Versand
Die Lieferung gilt als durchgeführt, wenn die Liefergegenstände im Lieferwerk versandbereit sind und die Versandbereitschaft dem Besteller bekanntgegeben ist.
Zu diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 Produktionshaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden.
Verladung und Versand der Liefergegenstände erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung und beliebige Versandart vereinbart wird. Verladung und Versand der Liefergegenstände gehen auf Rechnung des Bestellers. Schadenersatzansprüche für während des Versandes entstandenen Bruch werden bei sachgemäßer Verpackung der Ware abgelehnt, ebenso wird bei Abgang, Verwechslungen oder Beschädigungen der Ware auf dem Transport keine Geldvergütung und kein Ersatz geleistet. Im Falle von Abgängen oder Beschädigungen während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Beförderer dem Besteller, dem empfohlen wird, die sofortige amtliche
Tatbestandsaufnahme mit Stückzahl und Nettogewicht zu veranlassen. Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer nach abgelaufener Abruffrist von 2 Wochen die
Abnahme und Bezahlung der bestellten Ware zu verlangen. Versicherungen aller Art erfolgt nur über Anordnung und auf Kosten des Bestellers in dem von ihm gewünschten Ausmaß.
VII. Gewährleistung
Bei Erstfertigungen von Formpressteilen, Spritzgussteilen oder anderen Kunststoffwaren werden vor Beginn der Serienfertigung dem Besteller Muster zur Verfügung gestellt. Bei Gutheißung der Muster erhält der Lieferer vom Besteller ein auf Anhängezettel oder mittels Plombe oder in sonst geeigneter Weise bestätigtes Muster zurück, welches für die künftigen Lieferungen als Vergleichsgrundlage dient. Falls innerhalb von 3 Wochen ab Absendetag der Muster dem Lieferer keine Stellungnahme vorliegt, wird angenommen, dass Gutheißung der Muster erfolgte und es kann der Lieferer mit der Reihenfertigung einsetzen.
Der Lieferer ist verpflichtet, die Lieferung gemäß dem bestätigten Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies innerhalb der für sie verwendeten Werkstoffe und die Art des Werkstückes maßgeblichen Abmaßgrenzen (Toleranzen) technisch möglich ist.
Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass der verwendete Werkstoff einwandfrei verarbeitet wird. Für die Auswahl des Werkstoffes selbst sowie für die werkstoffgerechte Formgebung des Werkstückes trägt der Lieferer keine Haftung, wenn nicht vom Besteller alle maßgeblichen Angaben über die Verwendung des Werkstückes und die an dieses gestellten Anforderungen rechtzeitig gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass Vorschläge für Werkstoffwahl und werkstoffgerechte Ausführung des Werkstückes vom Lieferer gemacht werden oder an vom Besteller beigestellten Zeichnungen und Mustern durch den Lieferer Änderungen angeregt werden. Abmaße (Toleranzen) der Werkstücke sind bei Auftragserteilung mit dem Lieferer ausdrücklich zu vereinbaren. Maße ohne Abmaßangabe werden mit der den Werkstoff und der Form des Werkstückes entsprechenden möglichen Abmaßgenauigkeit bzw. entsprechend der größten Abmaßgrenze zutreffender Normen eingehalten (z.B. DIN 7710).
Besondere Prüfungen der Fertigteile (z.B. elektrische, mechanische etc.) müssen besonders vereinbart werden, und es gehen die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers.
Für die Verwendungseignung der Liefergegenstände leistet der Lieferer nur bezüglich der fachlich richtigen Verarbeitung des Werkstoffes Gewähr. Falls ein Werkstück wegen nicht fachgerechter Verarbeitung des Werkstoffes durch den Lieferer schadhaft wird und innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Beanstandung erfolgt, leistet der Lieferer nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift oder durch Austausch der ins Lieferwerk zurückgesandten Teile. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche aller Art des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, den Lieferer träfe grobes Verschulden an der nicht fachgerechten Verarbeitung. Mängelrügen, welche Liefermängel betreffen, die ohne Einbau oder Verwendung des Werkstückes erkennbar sind (Beanstandung der Liefermenge, Ausführungsfehler), können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese im Sinne des § 377 UGB unverzüglich dem Lieferer zur Kenntnis gebracht werden und dem Lieferer außerdem alle zur Bearbeitung der Mängelrüge erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke) zur Verfügung gestellt wurden.
Für vom Besteller beigestellten Formen, Vorrichtungen, Lehren und sonstige Fertigungsbehelfe übernimmt der Lieferer die Verpflichtung, diese Beistellungen mit fachlicher Sorgfalt zu verwenden und zu verwahren. Weiter Gewährleistung hierfür wird nicht übernommen. Insbesondere haftet der Verwahrer dieser Beistellungen nicht für Verlust oder Beschädigung durch beliebige Ereignisse. Die Versicherung gegen alle Schadensfälle während des Verbleibens im Bereich des Betriebes des Lieferers obliegt dem Besteller. Der Lieferer leistet Gewähr dafür, dass aus den Werkzeugen des Bestellers für andere Besteller Fertigteile ohne Kenntnis des Bestellers der Werkzeuge nicht geliefert werden.
Zeichnungen, Muster sowie alle anderen Unterlagen, welche dem Lieferer durch den Besteller zur Ausführung des Auftrages übergeben werden, schützt der Lieferer nach bester Möglichkeit vor Kenntnisnahme durch Dritte, ohne dass jedoch der Lieferer für sich oder für seine Unterlieferanten eine Gewährleistung hierfür übernimmt.
a. Schadenersatz und Produkthaftung
1. Der Unternehmer haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind.
2. Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. Nr. 99/1988, resultierende Schäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.
3. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der Produkthaftung im Sinne VII.a.2. in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren.Wird dieser vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen, haftet der Abnehmer für allen daraus entstehenden Schaden.
4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
VIII. Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge und sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen
Presswerkzeuge, Spritzwerkzeuge, sonstige Werkzeuge und Vorrichtungen, welche für den Besteller angefertigt werden, bleiben stets Eigentum des Lieferers, auch wenn die Erzeugungskosten getrennt in Rechnung gestellt werden. Die in Rechnung gestellten Erzeugungskosten für die Werkzeuge stellen lediglich einen Anteil an den höheren Gesamterzeugungskosten dar. Die Aufwendungen für die Vorarbeiten, den Entwurf, den Bau, das Ausprobieren und Instandhalten sind dadurch nicht gedeckt. Die Ausfolgerung von Werkzeugen an den Auftraggeber bleibt mit Rücksicht auf die daran haftenden Schutzrechte. Betriebsgeheimnisse und langjährigen Erfahrungen in jedem Falle, auch im Falle der Stornierung des Auftrages durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Falls innerhalb von 2 Jahren ab letzterLieferung keine Nachbestellung oder sonstige Verständigung erfolgt, können die Werkzeuge vom Lieferer nach Gutdünken anderweitig verwendet werden. Lieferungen aus vorhandenen Werkzeugen können ohne Anrechnung von Werkzeug-Instandsetzungskosten nur so lange geschehen, als der Zustand der Werkzeuge ein einwandfreies Arbeiten mit diesen zulässt.
Instandsetzungskosten für Schäden, welche durch die natürliche Abnützung der Werkzeuge oder Vorrichtungen entstehen, werden auf Kosten des Bestellers behoben, ebenso trägt der Besteller die Kosten aller von ihm veranlassten Werkzeugänderungen. Bei Werkzeugen aller Art, welche vom Besteller dem Lieferer beigestellt werden, trägt alle dem Lieferer für Instandsetzung und Erhaltung der beigestellten Werkzeuge erwachsenden Kosten der Besteller.
IX. Schutzrechte
Für Liefergegenstände, welche der Lieferer nach Unterlagen herstellt, die vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, übernimmt ausschließlich der Besteller die Gewähr dafür, dass durch Anfertigung dieser Liefergegenstände irgendwelche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden irgendwelche Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so ist der Lieferer nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Ansprüche zu prüfen, sondern unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände einzustellen und den Ersatz der von ihm aufgewandten Kosten zu beanspruchen. Für die unmittelbaren und mittelbaren Schäden, welche dem Lieferer infolge von Verletzungen oder Geltendmachung von Schutzrechten erwachsen, haftet in vollem Umfange der Besteller und der Lieferer ist berechtigt, für allfällige Prozesskosten angemessenen Kostenvorschuss zu beanspruchen. Dem Lieferer steht es frei, alle Liefergegenstände oder Waren seiner Fertigung in beliebiger Weise zu veröffentlichen.
X. Verpackung
Die Verpackung ist nicht im Preis inbegriffen und wird gesondert berechnet. Die Packmittel werden mit Ausnahme von Kisten nicht zurückgenommen. Für Kisten, welche in einwandfreiem, wiederverwendungsfähigen Zustand kostenfrei in da Lieferwerk zurückgesandt werden, vergütet der Lieferer 2/3 des verrechneten Wertes, falls die Kisten innerhalb von 2 Monaten ab Warenablieferungstag im Lieferwerk einlangen. Bei Kistenrücksendung sind Rechnungstag und Rechnungsnummer anzugeben, mit welcher ursprünglich die Kisten verrechnet wurden.
Falls die Kisten in nur teilweise wiederverwendungsfähigen Zustand oder nicht wiederverwendbar in das Lieferwerk zurückgelangen, steht dem Lieferer eine entsprechende Minderung des Vergütungssatzes zu.
XI. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Standort des Lieferwerkes.
Stand September 2019
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